HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 49
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 402/23, Beschluss v. 20.11.2023, HRRS 2024 Nr. 49
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat das Geschehen im Fall II.4. der Urteilsgründe rechtlich als vollendete schwere Brandstiftung gewertet (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die getroffenen Feststellungen tragen allerdings lediglich eine versuchte schwere Brandstiftung.
Denn danach setzte der Angeklagte gegen 23 Uhr im Ruheraum einer Krankenstation, auf der sich zur Tatzeit 22 Patienten aufhielten, einen Stuhl in Brand, welcher - ebenso wie eine Stehlampe - vollständig verbrannte. Zudem wurde ein Teppich teilweise zerstört; an der Wand kam es zu Versengungen. Aus den so festgestellten Tatsachen ergibt sich weder ein (vollendetes) Inbrandsetzen noch eine teilweise Zerstörung der Räumlichkeit im Sinne des § 306a Abs. 1 StGB (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - 3 StR 336/13 Rn. 6 mwN [Inbrandsetzen]; Beschluss vom 21. Januar 2020 - 3 StR 392/19 mwN [teilweise Zerstörung]).
Auf der fehlerhaften rechtlichen Würdigung beruht das Urteil schon deswegen nicht, weil das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 Satz 1 StGB nicht auf diese Tat als Anlasstat gestützt hat. Ungeachtet des Umstands, dass allein die rechtliche Würdigung die sich in dem Tatgeschehen manifestierende Gefährlichkeit in Fällen wie diesen nicht zu beeinflussen vermag, hat das Landgericht diese Tat auch der Gefährlichkeitsprognose nicht zugrunde gelegt, da es sich nicht vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB überzeugen konnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 49
Bearbeiter: Christian Becker