HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 506
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 4/23, Beschluss v. 15.03.2023, HRRS 2023 Nr. 506
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Angesichts des umfangreichen Rügevorbringens zu angeblichen Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch wäre hier eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO veranlasst gewesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 506
Bearbeiter: Christian Becker