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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 48

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 381/23, Beschluss v. 04.12.2023, HRRS 2024 Nr. 48


BGH 5 StR 381/23 - Beschluss vom 4. Dezember 2023 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 48

Bearbeiter: Christian Becker