HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1220
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/23, Beschluss v. 17.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1220
Der Beschluss des Senats vom 1. August 2023, mit dem er dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. April 2023 gewährt hat, ist gegenstandslos.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen hat der Angeklagte am 8. Mai 2023 - mithin nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1 StPO am 5. Mai 2023 - Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Nachdem die Akten am 31. Juli 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen waren, hat der Senat dem Angeklagten am 1. August 2023 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Allerdings hatte der Angeklagte die Revision bereits am 28. Juli 2023 wirksam gegenüber dem Landgericht zurückgenommen. Der Senatsbeschluss vom 1. August 2023 ist damit gegenstandslos.
Für die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Landgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1958 - 1 StR 485/58, BGHSt 12, 217, 219; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 464 Rn. 13).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1220
Bearbeiter: Christian Becker