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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 334

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 364/23, Beschluss v. 31.01.2024, HRRS 2024 Nr. 334


BGH 5 StR 364/23 - Beschluss vom 31. Januar 2024 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Entgegen dem Revisionsvortrag hat sich das Landgericht mit der Angabe des Nichtrevidenten Ho., die Wohnung des Opfers vor Abgabe des letzten Schusses verlassen zu haben, im Urteil auseinandergesetzt (UA S. 32).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 334

Bearbeiter: Christian Becker