HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1208
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 254/23, Beschluss v. 16.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1208
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 10. Februar 2023 wird der Schuldspruch, soweit der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, dahingehend geändert und zugleich klarstellend neu gefasst, dass er wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen „Privatwohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen, Privatwohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in 3 weiteren Fällen“ unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt 1 den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu ändern. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten, soweit es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, wegen dreier Fälle des Diebstahls schuldig gesprochen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar drei solche Taten - nämlich die Fälle II.1, II.8 und II.14 - festgestellt (UA S. 12, 15, 17). Jedoch werden nur zwei von ihnen - die Fälle II.1 und II.8 - von der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Zittau vom 14. Januar 2021 erfasst, so dass nur die für sie verhängten Einzelstrafen mit den dort ausgesprochenen Einzelstrafen zu einer nachträglichen Gesamtstrafe zusammengeführt werden konnten (UA S. 29). Zu dem verbleibenden Fall II.14 hat das Landgericht zu Recht auf eine gesonderte Einzelstrafe erkannt (UA S. 29). Damit entbehrt der Schuldspruch für den einen weiteren in der Urteilsformel benannten dritten Fall des Diebstahls einer Grundlage und hat zu entfallen.
Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung der Verurteilung wegen einer Tat des Diebstahls berührt den Strafausspruch nicht, weil das Landgericht nur Einzelstrafen für zwei Taten des Diebstahls (II.1 und II.8) in die Gesamtstrafe einbezogen hat.
2. Der Senat hat zur Klarstellung die Urteilsformel teilweise neu gefasst. Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 244 Abs. 4 StGB ist durch die Bezeichnung als „schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl“ kenntlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 - 1 StR 296/20; Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 StR 671/19, NJW 2020, 2816, 2817; zum „schweren Wohnungseinbruchdiebstahl mit Waffen“ vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1208
Bearbeiter: Christian Becker