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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1017

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/23, Beschluss v. 20.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1017


BGH 5 StR 236/23 - Beschluss vom 20. Juni 2023 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Jugendkammer hat zwar die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG (iVm § 105 Abs. 1 JGG) nicht erörtert, wonach unter anderem von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die - hier angeordnete - Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Dies erweist sich aber nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht angesichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15). Zudem hat der Sachverständige dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert, die jenseits der Suchtbehandlung eine längerfristige erzieherische und therapeutische Einwirkung erforderlich macht.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1017

Bearbeiter: Christian Becker