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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 178/23, Beschluss v. 18.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1010


BGH 5 StR 178/23 - Beschluss vom 18. Juli 2023 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Dezember 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit die Revision des Angeklagten J. mit einer Verfahrensrüge geltend macht, dass ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Einvernahme des Zeugen M. als Beweisantrag nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte abgelehnt werden dürfen, ist diese Beanstandung jedenfalls unbegründet. Die Strafkammer ist zutreffend von einem bloßen Beweisermittlungsantrag ausgegangen, dem nachzukommen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gebot.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1010

Bearbeiter: Christian Becker