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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1008

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 147/23, Beschluss v. 05.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1008


BGH 5 StR 147/23 - Beschluss vom 5. Juli 2023 (LG Itzehoe)

Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Handlungsort bei Verbrechen; Verabredung).

§ 3 StGB; § 9 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Handlungsort im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist. Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt. Tatort eines Verbrechens ist mithin auch der Ort, an dem es verabredet worden.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 1. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Zwar wurden die verfahrensgegenständlichen Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in der Schweiz begangen. Das steht der Geltung deutschen Strafrechts aber nicht entgegen.

Nach § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden. Eine Tat ist gemäß § 9 Abs. 1 StGB an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Handlungsort im Sinne dieser Norm ist mithin jeder Ort, an dem der Täter eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung vornimmt, sofern damit die Schwelle zum Versuchsstadium überschritten ist. Dagegen reichen bloße Vorbereitungshandlungen im Inland nicht aus, um die deutsche Strafgewalt zu begründen, es sei denn, dass diese Handlungen selbständig mit Strafe bedroht sind oder aber es sich um mittäterschaftliche Beiträge eines anderen Tatbeteiligten zu der im Ausland vollzogenen Tat handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2017 - 3 StR 265/17, BGHR StGB § 9 Abs. 1 Tatort 7 mwN). Tatort eines Verbrechens ist mithin auch der Ort, an dem es verabredet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1992 - 2 StR 442/92, BGHSt 39, 88, 89 f.).

Gemessen daran wurden die verfahrensgegenständlichen Taten auch im Inland begangen. Nach den Urteilsfeststellungen wurden die konkreten Taten jeweils in Deutschland verabredet und anschließend in der Schweiz abredegemäß ausgeführt. Da es sich bei den abgeurteilten gewerbsmäßigen Bandenbetrugstaten nach § 263 Abs. 1 und 5 StGB um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelte, war gemäß § 30 Abs. 2 StGB bereits deren Verabredung in Deutschland (selbständig) strafbar. Der Umstand, dass die Verabredung nicht nur getroffen, sondern auch noch verwirklicht worden ist, kann aber den einmal begründeten Tatort nicht wieder beseitigen, sondern fügt ihm lediglich einen weiteren Tatort, nämlich den der Begehung des verabredeten Deliktes, hinzu (vgl. BGH aaO).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1008

Bearbeiter: Christian Becker