HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1193
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 137/23, Beschluss v. 02.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1193
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Verfahrensrüge des Angeklagten, ein in der Hauptverhandlung gestellter Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens sei im Urteil zu Unrecht nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt worden, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil das zugrundeliegende Beweisersuchen nicht die Voraussetzungen eines Beweisantrages nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt. Dieses teilt lediglich das Beweisziel („dass die Schilderungen … nicht erlebnisbasiert sind“) mit und enthält weder eine konkrete Tatsachenbehauptung noch die für die begehrte weitere Begutachtung erforderlichen zureichenden Anknüpfungstatsachen. Zudem zeigt das Beweisanliegen keine konkreten methodischen Mängel des Erstgutachtens auf (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 166), sondern erschöpft sich in dem wiederholt pauschal angeführten Vorbringen, das Gutachten sei „ungenügend
“.HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1193
Bearbeiter: Christian Becker