HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 511
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 118/23, Beschluss v. 28.03.2023, HRRS 2023 Nr. 511
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist zulässig und begründet. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht bereits ein vollständiges Urteil - und nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes - abgefasst, das auch wirksam zugestellt wurde. Es bedarf deshalb keiner Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder Zustellung des Urteils.
2 Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 2 StR 460/22 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 511
Bearbeiter: Christian Becker