HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 198
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 63/22, Beschluss v. 04.01.2023, HRRS 2023 Nr. 198
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 14. Oktober 2022 betreffend den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2020, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ablehnungsbescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 13. Juli 2020 zurückgewiesen wurde, ist unzulässig. Denn das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 198
Bearbeiter: Christian Becker