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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 62

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 57/22, Beschluss v. 22.11.2022, HRRS 2023 Nr. 62


BGH 5 ARs 57/22 5 AR (VS) 27/22 - Beschluss vom 22. November 2022

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

§ 29 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende „sofortige Beschwerde“ vom 15. Februar 2022 gegen den Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 6 VAs 21/21) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat; Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist ihrerseits grundsätzlich nicht anfechtbar. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 ARs 3/22).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 62

Bearbeiter: Christian Becker