HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1183
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 46/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1183
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 2. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 19/22; Landgericht Verden: 4 Qs 34/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1183
Bearbeiter: Christian Becker