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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1183

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 46/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1183


BGH 5 ARs 46/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022 (OLG Celle)

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 2. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 19/22; Landgericht Verden: 4 Qs 34/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1183

Bearbeiter: Christian Becker