HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 59
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 33/22, Beschluss v. 24.10.2022, HRRS 2023 Nr. 59
Die Rechtsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 2021 und vom 20. Juli 2022 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 59
Bearbeiter: Christian Becker