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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1180

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 31/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1180


BGH 5 ARs 31/22 5 AR (VS) 26/22 - Beschluss vom 27. September 2022

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig.

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1180

Bearbeiter: Christian Becker