HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1178
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 29/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1178
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1178
Bearbeiter: Christian Becker