HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1177
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 28/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1177
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022, mit dem die „Anträge gemäß § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1177
Bearbeiter: Christian Becker