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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 80/22, Beschluss v. 05.07.2022, HRRS 2022 Nr. 921


BGH 5 StR 80/22 - Beschluss vom 5. Juli 2022 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Nr. 1:

Die Rüge wäre aus den Gründen des den Antrag ablehnenden Beschlusses des Landgerichts auch unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker