HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 921
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 921, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Nr. 1:
Die Rüge wäre aus den Gründen des den Antrag ablehnenden Beschlusses des Landgerichts auch unbegründet.