HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1021
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 547/22, Beschluss v. 18.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1021
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 Euro - davon in Höhe von 15.646,28 Euro als Gesamtschuldner haftend - angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1021
Bearbeiter: Christian Becker