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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1021

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 547/22, Beschluss v. 18.07.2023, HRRS 2023 Nr. 1021


BGH 5 StR 547/22 - Beschluss vom 18. Juli 2023 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.936,86 Euro - davon in Höhe von 15.646,28 Euro als Gesamtschuldner haftend - angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der individuellen Benennung der anderen Gesamtschuldner bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 3 StR 100/21 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1021

Bearbeiter: Christian Becker