HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 194
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 493/22, Beschluss v. 04.01.2023, HRRS 2023 Nr. 194
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision des Angeklagten J. hat - entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede zeigen indes Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 194
Bearbeiter: Christian Becker