HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 524
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 487/22, Beschluss v. 01.02.2023, HRRS 2023 Nr. 524
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juni 2022 gewährt.
Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 ist damit gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Senat gewährt dem Angeklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision.
a) Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz wirksam über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Dass dieser nicht selbst, sondern „für“ ihn eine Rechtsanwältin die Rechtsmittelschrift qualifiziert signiert hatte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn der Verteidiger hat nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine entsprechende Vollmacht gemäß § 53 Abs. 2 BRAO vorgelegt.
Das Urteil ist dem Verteidiger am 22. August 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 hat der Verteidiger die Revision begründet. Der Strafkammer war dieser Schriftsatz aber nicht bekannt, weil er über das besondere elektronische Anwaltsfach an die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts übermittelt worden war. Am 30. September 2022 sind Ausführungen zur Sachrüge beim Landgericht eingegangen, ohne dass Anträge gestellt worden sind. Das Gericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 13. Oktober 2022 beim Landgericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO.
b) Dies veranlasst den Senat, Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen vor. Der Verteidiger hat die Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist nachgeholt. Den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass der Verteidiger den Schriftsatz vom 12. September 2022 an den falschen Adressaten übermittelt hatte.
2. Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat kann nach § 349 Abs. 2 StPO über die Revision durch Beschluss entscheiden. Der Generalbundesanwalt hat zwar beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. In der Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 2 StR 354/20 mwN; vom 20. April 2021 - 1 StR 85/21).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 524
Bearbeiter: Christian Becker