HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 193
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 454/22, Beschluss v. 03.01.2023, HRRS 2023 Nr. 193
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenfindung beanstandet (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 StR 89/22; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 60), kann der Senat im Hinblick auf das Tatbild und die Wirkstoffmengen jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 193
Bearbeiter: Christian Becker