HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 229
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 448/22, Beschluss v. 01.02.2023, HRRS 2023 Nr. 229
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es handelt sich - entgegen der Annahme des Landgerichts - jedenfalls bei den in den Fällen 10 und 13 der Urteilsgründe festgestellten Körperverletzungen um erhebliche Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Gefahrenprognose jedenfalls als tragfähig. Es kommt mithin nicht mehr auf die Vielzahl der festgestellten sexuellen Belästigungen nach § 184i StGB zum Nachteil von Minderjährigen an.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 229
Bearbeiter: Christian Becker