HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 514
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 358/22, Beschluss v. 29.03.2023, HRRS 2023 Nr. 514
Die Revision des Angeklagten D. C. gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. November 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Revision der Angeklagten W. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen versuchten Betruges verurteilt ist.
Die Revision der Angeklagten Wi. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.826,59 Euro angeordnet wird; es wird klargestellt, dass sie wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte W. wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.
Die Angeklagte Wi. betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil - was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat - die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 102/15, NStZ-RR 2016, 12, 14).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 514
Bearbeiter: Christian Becker