hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 48

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 319/22, Beschluss v. 06.12.2022, HRRS 2023 Nr. 48


BGH 5 StR 319/22 - Beschluss vom 6. Dezember 2022 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die nicht geringe Menge war nach den Urteilsgründen um das 96,46-fache überschritten, sodass die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet; der Antrag des Generalbundesanwalts enthält insoweit einen offensichtlichen Zahlendreher.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 48

Bearbeiter: Christian Becker