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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1171

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 284/22, Beschluss v. 11.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1171


BGH 5 StR 284/22 - Beschluss vom 11. Oktober 2022 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zum Schuld- und Strafausspruch zeigt die Revision - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - den Angeklagten belastende Rechtsfehler nicht auf.

2. Im Maßregelausspruch kann das Urteil indes keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die Strafkammer hat die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in den Urteilsgründen nicht erörtert. Das erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Ausweislich seiner eigenen, vom Landgericht hingenommenen Angaben konsumierte der auch wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte im Verlauf der letzten Jahre täglich ein Gramm Crystal zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit bei der körperlich schweren Baustellenarbeit. Das im Fall 2 tatgegenständliche Crystal war sowohl für einen solchen Eigenkonsum als auch für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die aus letzterem resultierenden Gewinne wollte der lediglich über überschaubare finanzielle Mittel verfügende Angeklagte zur „zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensbedarfs“ nutzen (vgl. UA S. 4, 5 und 20).

Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht ziehen müssen.

Dem schließt sich der Senat an.

Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 StR 312/20 Rn. 6 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1171

Bearbeiter: Christian Becker