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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1170

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 282/22, Beschluss v. 12.10.2022, HRRS 2022 Nr. 1170


BGH 5 StR 282/22 - Beschluss vom 12. Oktober 2022 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Zinsen erst ab dem 10. Februar 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1170

Bearbeiter: Christian Becker