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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1167

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/22, Beschluss v. 14.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1167


BGH 5 StR 245/22 - Beschluss vom 14. September 2022 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der in den Gründen des angegriffenen Urteils enthaltenen Wendung „Schlüssig ist allein die Annahme, dass der Angeklagte sich objektiv gehindert sah, den Einbruchsversuch noch vollenden zu können“ entnimmt der Senat, dass das Landgericht hinsichtlich des Falls 1 der Anklage von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen ist und Überlegungen zur Freiwilligkeit eines Rücktritts des Angeklagten nur hilfsweise angestellt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1167

Bearbeiter: Christian Becker