HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1166
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1166
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1166
Bearbeiter: Christian Becker