HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 457
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 223/22, Beschluss v. 28.02.2023, HRRS 2023 Nr. 457
Die Gehörsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2022 durch Beschluss vom 27. September 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu zwei vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Gehörsrüge.
Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 457
Bearbeiter: Christian Becker