HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 932
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 163/22, Beschluss v. 05.07.2022, HRRS 2022 Nr. 932
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Oktober 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe jeweils wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.3 und II.4), sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Schuldsprüche in den Fällen II.3 und II.4 bedürfen der Korrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat einen Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Strafkammer im Rahmen der Tenorierung betreffend die Taten zu Ziffern 3 und 4 der Urteilsgründe keine mengenmäßige Differenzierung in Bezug auf den Eigenverbrauch und die erfolgte Abgabe von Betäubungsmitteln vorgenommen hat. Im Übrigen halten Schuldspruch und Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Angesichts der Eigenverbrauchsmengen von 4,8 Gramm THC im Fall 3 und 6 Gramm THC im Fall 4 der Urteilsgründe war für eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegend kein Raum.
Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II.3 und II.4 sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, weil der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Es hat für beide von ihm angenommenen Tatbestände einen minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG) bejaht und die tateinheitliche Verwirklichung zweier Tatbestände in seine konkrete Strafzumessung nicht schärfend eingestellt.
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 932
Bearbeiter: Christian Becker