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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1343

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 152/22, Beschluss v. 12.09.2023, HRRS 2023 Nr. 1343


BGH 5 StR 152/22 - Beschluss vom 12. September 2023 (LG Berlin)

Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. August 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage auseinandergesetzt habe.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entscheidung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung erstreckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - 5 StR 405/22).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1343

Bearbeiter: Christian Becker