HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 926
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 131/22, Beschluss v. 16.08.2022, HRRS 2022 Nr. 926
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber lediglich in Höhe von 165.135,20 Euro angeordnet wird und in Höhe des weitergehenden Betrags entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in acht Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der drei Monate als vollstreckt gelten. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 177.450,20 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung des Einziehungsbetrags und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1 Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus seiner Tätigkeit als spiritus rector einer zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung und zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zusammengeschlossenen Gruppierung durch Gutschriften auf allein von ihm kontrollierten Bankkonten Erlöse in Höhe von 177.450,20 Euro. Bei einer Durchsuchung wurde bei ihm neben Schmuck, Feingold und anderen Gegenständen „unmittelbar aus den Taten stammendes Bargeld in Höhe von 5.310 Euro“ sichergestellt, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Verzicht auf die Rückgabe des aufgefundenen Schmucks und Feingolds allenfalls erfüllungshalber angenommen worden sei und dies erst bei endgültiger - hier noch nicht eingetretener - Befriedigung zum Erlöschen des staatlichen Erfüllungsanspruchs geführt hätte. Dies gilt aber nicht für das ebenfalls aufgefundene Bargeld, das bei der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) in Abzug zu bringen war. Dies holt der Senat in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend. Auswirkungen auf nicht revidierende Mitangeklagte (vgl. § 357 StPO) hat diese Korrektur nicht. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 926
Bearbeiter: Christian Becker