HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 839
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 18/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 839
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. April 2021 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Soweit der Betroffene sich mit der „Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision“ gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wenden sollte, wäre ein solches Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft und daher unzulässig.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 839
Bearbeiter: Christian Becker