HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 689
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 99/21, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 689
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen Ah. scheitert auch daran, dass der Revisionsführer keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020,180 mwN). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als dieser Zeuge nach dem mitgeteilten Polizeivermerk zwecks Abschiebung zur Fahndung ausgeschrieben war.
Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat.
Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317 mwN). Zudem hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Muttersprache, sondern ausreichend ist die Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1966 - 1 StR 491/65; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 185 Rn. 3 mwN, vgl. auch § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einwendungen gegen die Übersetzung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 689
Externe Fundstellen: NStZ 2021, 576
Bearbeiter: Christian Becker