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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 294

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 447/21, Beschluss v. 20.01.2022, HRRS 2022 Nr. 294


BGH 5 StR 447/21 - Beschluss vom 20. Januar 2022 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. August 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat besorgt nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose sich auf nicht ordnungsgemäß belegte Übergriffe in der Vergangenheit stützt (vgl. hierzu BGH, Bechlüsse vom 25. November 2020 - 1 StR 420/20; vom 3. März 2020 - 1 StR 51/20).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 294

Bearbeiter: Christian Becker