HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 290
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 373/21, Beschluss v. 01.02.2022, HRRS 2022 Nr. 290
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 290
Bearbeiter: Christian Becker