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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 57

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 368/21, Beschluss v. 22.11.2021, HRRS 2022 Nr. 57


BGH 5 StR 368/21 - Beschluss vom 22. November 2021 (LG Zwickau)

Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 15. Juli 2021 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 30 Fällen des Betruges zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nichtanordnung der vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen Maßregel des § 64 StGB hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit vielen Jahren illegale Betäubungsmittel und beging zahlreiche Straftaten, darunter auch die verfahrensgegenständlichen, um seinen Konsum zu finanzieren. Weiter heißt es im Urteil: „Nun ist der Angeklagte einsichtig und bereit, seinen in der Vergangenheit kriminogen wirkenden schädlichen Rauschgiftkonsum durch eine vom Rentenversicherungsträger finanzierte stationäre Langzeittherapie wirksam zu bekämpfen, was die Kammer befürwortet.“ Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. § 246a StPO) prüfen müssen, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Diese ginge einer Therapie nach § 35 BtMG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 4 StR 367/19 mwN). Da das Landgericht die nach seinen Feststellungen naheliegende Maßregel nach § 64 StGB mit keinem Wort erwähnt, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung; dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist insoweit unerheblich (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB mildere Strafen verhängt hätte; diese können deshalb ebenfalls bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 57

Bearbeiter: Christian Becker