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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 675

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 32/21, Beschluss v. 25.05.2021, HRRS 2021 Nr. 675


BGH 5 StR 32/21 - Beschluss vom 25. Mai 2021 (LG Lübeck)

Rechtswirksame Rücknahme der Revision durch den vom Angeklagten ermächtigten Verteidiger (Widerruf der Ermächtigung; Zeitpunkt; Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit der wirksamen Rücknahme).

§ 302 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. November 2020 wirksam zurückgenommen worden ist.

Die Revisionen der Angeklagten N. und O. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und N. wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte B. hat seine Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel der Angeklagten N. und O. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Rücknahmeerklärung des von dem Angeklagten B. hierzu ermächtigten Verteidigers ist am 9. Februar 2021 um 11.06 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr beim Landgericht eingegangen (§ 32a Abs. 5 StPO).

Der Angeklagte hat die seinem Verteidiger erteilte Ermächtigung nicht rechtzeitig widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme kann nur Rechtswirkung entfalten, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 f.; vom 31. August 2016 - 2 StR 267/16; vom 5. Juni 2013 - 1 StR 168/13, NStZ 2014, 54). Der Widerruf der Ermächtigung zur Rücknahme ist beim Landgericht erst um 16.24 Uhr und damit zeitlich nach der Rücknahmeerklärung eingegangen. An die somit wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden, da sie grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 4 StR 558/16; vom 27. März 2019 - 4 StR 597/18, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 14).

Ungeachtet seiner Unzulässigkeit wäre das Rechtsmittel des Angeklagten B. aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen aber auch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Revisionen der Angeklagten O. und N. erweisen sich als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 675

Externe Fundstellen: StV 2021, 800

Bearbeiter: Christian Becker