HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1108
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 281/21, Beschluss v. 14.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1108
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in elf weiteren Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1108
Bearbeiter: Christian Becker