HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 558
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 278/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 558
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Ablehnung einzelner Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen M., R., Ru. sowie eines namentlich nicht bezeichneten „Leiters des Bauhofs H. -E.“ jeweils einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend macht, sind die Verfahrensrügen bereits unzulässig: Das Landgericht hat alle Anträge abgelehnt, dabei die unter Beweis gestellten Umstände als für die Entscheidung bedeutungslos bewertet und zur Begründung jeweils Bezug genommen auf eine „geschilderte, vorläufige Beweissituation“, enthalten u.a. in einem „Beschluss betreffend die Beschlagnahme von Kontounterlagen der Firma S. GmbH ... (Anlage 65 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2020)“. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision den Inhalt dieses Beschlusses nicht mitgeteilt.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 558
Bearbeiter: Christian Becker