HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 233
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 263/21, Beschluss v. 04.01.2022, HRRS 2022 Nr. 233
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Revisionsführer A. rügt ohne Erfolg, dass die Strafkammer mit der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages vom 3. Februar 2021 gegen Verfahrensrecht verstoßen habe. Die Strafkammer hat diesen zwar mit missverständlicher Formulierung als „unzulässig“, im Ergebnis aber zutreffend als einen allein an der Aufklärungspflicht zu messenden Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn dieser bezeichnete kein bestimmtes Beweismittel, sondern war darauf gerichtet, dass ein Sachverständiger das - bereits in Augenschein genommene - Videomaterial weiter aufbereitet, mithin (zunächst) ein noch nicht vorhandenes Beweismittel herstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 StR 540/20, NStZ 2021, 382). Eine zulässige Aufklärungsrüge ist nicht erhoben.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 233
Bearbeiter: Christian Becker