HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 286
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 243/21, Beschluss v. 08.02.2022, HRRS 2022 Nr. 286
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den beiden Verfahrensrügen nach § 338 Nr. 3 StPO wegen der Mitwirkung des abgelehnten Strafkammervorsitzenden am Urteil bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Die Rügen sind bereits deshalb unzulässig erhoben, weil sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen lässt, welcher der geschilderten Verfahrensvorgänge für konkret fehlerhaft erachtet wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 286
Bearbeiter: Christian Becker