HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 11ßß
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 212/21, Beschluss v. 01.09.2021, HRRS 2021 Nr. 11ßß
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Revision in einer Verkehrsstrafsache. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2021 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 11ßß
Bearbeiter: Christian Becker