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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 46

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 195/21, Urteil v. 24.11.2021, HRRS 2022 Nr. 46


BGH 5 StR 195/21 - Urteil vom 24. November 2021 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet.

§ 349 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Januar 2021 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 46

Bearbeiter: Christian Becker