HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1095
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 179/21, Beschluss v. 28.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1095
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 6. Juli 2021 wird auf seine Kosten verworfen, der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2021 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Februar 2021 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat hiergegen mit Anwaltsschreiben vom 20. Juli 2021 Anhörungsrüge erhoben und hilfsweise Wiedereinsetzung begehrt.
1. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, ist dem Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt R., der die Revision sowohl eingelegt als auch begründet hatte, nach § 349 Abs. 3 StPO mit der Gelegenheit zugestellt worden, hierzu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Damit ist dem Angeklagten vor der Senatsentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden, denn die Zustellung des Antrags an seinen Verteidiger reicht dafür aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, NStZ 2016, 179).
2. Dass der Antrag des Generalbundesanwalts nicht zusätzlich Rechtsanwalt T. zugestellt worden ist, der sich als Sozietätsmitglied von Rechtsanwalt R. mit Schriftsatz vom 24. April 2021 als weiterer Verteidiger für das Revisionsverfahren gemeldet, aber anschließend keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, begründet ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Bei einem verteidigten Angeklagten wird der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf § 145a Abs. 1 StPO allein dem Verteidiger mitgeteilt, bei mehreren Verteidigern demjenigen, der sich bisher im Revisionsverfahren beteiligt hat. Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
Auch die weiteren vorgebrachten Umstände - Rechtsanwalt R. habe sich aufgrund einer Corona-Infektion und -Erkrankung nicht weiter um die Sache kümmern können; dieser habe auch den Angeklagten nicht informiert und über die Sache nicht mit seinem ebenfalls mandatierten Sozietätskollegen Rechtsanwalt T. kommuniziert, der die Sachrüge näher hätte begründen sollen; dessen am Tag des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist gefertigte Revisionsbegründung mit näheren Ausführungen zur Sachrüge sei aufgrund eines Büroversehens nicht versandt worden; Rechtsanwalt T. habe die Ausführung seiner entsprechenden Verfügung auch nicht kontrolliert - belegen einen Gehörsverstoß durch die Justiz nicht.
3. Für die begehrte Wiedereinsetzung zur Ergänzung der Sachrüge und zur Stellungnahme zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist kein Raum. Zum einen hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern seine Revision wurde formgerecht mit der Sachrüge begründet; dass er unverschuldet an der Anbringung von Verfahrensrügen gehindert gewesen wäre, trägt er selbst nicht vor. Zum anderen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Sachentscheidung eine Wiedereinsetzung jenseits von § 356a StPO ohnehin nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 mwN).
4. Schließlich hat der Senat aufgrund der formgerecht erhobenen Sachrüge das Urteil ohnehin umfassend auf durchgreifende sachlich-rechtliche Fehler hin überprüft.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1095
Bearbeiter: Christian Becker