HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 827
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 160/21, Beschluss v. 06.07.2021, HRRS 2021 Nr. 827
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Februar 2021 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.10 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Reihe von Betäubungsmittelstraftaten unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte das Angebot des mit ihm befreundeten, gesondert verfolgten J. an, für ihn gegen Zahlung eines Kurierlohns als Fahrer zum Transport von Marihuana und als Bunkerhalter tätig zu werden. Er führte daraufhin in der Zeit von November 2018 bis Mitte März 2019 neun Fahrten durch, bei denen er jeweils eine Tasche mit sieben Kilogramm Marihuana im Kofferraum eines von ihm geführten PKW zu seiner Wohnung als Bunker oder zur Wohnung eines anderen Bunkerhalters transportierte. Bei seiner zehnten Fahrt am 27. März 2019 wurde das Einladen des Rauschgifts in den PKW unter Beteiligung seines Auftraggebers J. polizeilich beobachtet, und es kam zu einer Kontrolle des Fahrzeugs, in dem eine Gesamtmenge von 17,285 Kilogramm Marihuana sichergestellt wurde.
2. Der Angeklagte hat sämtliche zehn Taten eingeräumt. Er hatte sich insoweit bereits im Ermittlungsverfahren umfassend eingelassen und auch Angaben zu seinem Auftraggeber J. gemacht. Das Landgericht hat sich von den ersten neun Taten maßgeblich aufgrund der geständigen Angaben des Angeklagten überzeugt. Er habe durch sein frühzeitiges Geständnis dieser Taten im Ermittlungsverfahren „ganz wesentlich“ auch zur Aufklärung der Rolle des gesondert verfolgten J. beigetragen. Unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hat das Landgericht allein bei der Strafzumessung zu den Taten 1 bis 9 jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG angenommen. Bei Tat 10 hat es hingegen die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit der Begründung verneint, dass diese Tat bereits ohne die Angaben des Angeklagten durch die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden auch hinsichtlich des Tatbeitrags des J. aufgeklärt gewesen sei.
1. Die Bemessung der Einzelstrafe für Tat 10 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer ist mit ihrer Begründung für die Nichtanwendung des Strafmilderungsgrundes des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG von einem zu engen Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgegangen. Hat ein Angeklagter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beigetragen, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im Zusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch bezüglich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg bewirkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2014 - 3 StR 429/13, StV 2014, 619; Beschlüsse vom 10. April 2013 - 4 StR 90/13, NStZ-RR 2013, 281 f.; vom 5. August 2013 - 5 StR 327/13, NStZ 2014, 167; vom 14. September 2016 - 4 StR 212/16 mwN).
Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil es sich bei den zehn Taten des Angeklagten um eine Folge von Kurierfahrten handelte, die er im Auftrag und strikt nach Anweisung seines Auftraggebers J. durchführte. Soweit sieben der Fahrten auch auf den Verkauf einer anteiligen Menge Marihuana gerichtet waren, waren diese tateinheitlich begangenen Umsatzgeschäfte wiederum mit J. abgesprochen. Hatte der Angeklagte aber durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung der Taten 1 bis 9 und der Beteiligung seines Auftraggebers J. an diesen beigetragen, durfte das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG auch für die mit ihnen im Zusammenhang stehende Tat 10 nicht deshalb verneinen, weil hier ein wesentlicher Aufklärungserfolg nicht bewirkt worden wäre.
Die Strafkammer hätte daher auch im Fall II.10 der Urteilsgründe eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG treffen müssen.
2. Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG bei Tat 10 ausdrücklich auch auf die Nichtanwendbarkeit des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG gestützt. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil damit (§ 337 Abs. 1 StPO).
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zu Tat 10 entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
4. Die durch die fehlerhafte Behandlung des § 31 BtMG nicht berührten tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende neue Feststellungen sind möglich.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 827
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 381
Bearbeiter: Christian Becker