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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 826

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 157/21, Beschluss v. 22.06.2021, HRRS 2021 Nr. 826


BGH 5 StR 157/21 - Beschluss vom 22. Juni 2021 (LG Berlin)

Ausnahmsweise Ausschluss eines Beruhens des Urteils auf der Verletzung der Mitteilungspflicht.

§ 243 Abs. 4 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461; vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20) kann der Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf der zu späten Information (vgl. demgegenüber den in § 243 StPO vorgegebenen Ablauf der Hauptverhandlung) zu den kurz vor Aufruf der Sache geführten Gesprächen beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Inhalt der Gespräche war eindeutig nicht auf eine rechtswidrige Absprache gerichtet. Es ging vielmehr ohne Nennung von Strafvorstellungen zunächst darum, eine etwaige Verständigungsbereitschaft zu sondieren. Der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden vollumfänglich in öffentlicher Hauptverhandlung vom Inhalt der Gespräche informiert. Da dem Angeklagten durch seinen Verteidiger zudem vor seiner Einlassung zur Sache ebenfalls der Inhalt des Gesprächs vollständig mitgeteilt wurde und er generell nicht verständigungsbereit war, ist auszuschließen, dass sich der zu späte Zeitpunkt der Mitteilung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt hat (vgl. zur Beruhensprüfung in derartigen Fällen auch BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 826

Bearbeiter: Christian Becker